Fahrlehrer
Übungs- und Prüfungsfahrten. Der Fahrlehrer bedarf einer Fahrlehrererlaubnis und - soweit er selbst eine Fahrschule betreibt - einer Fahrschulerlaubnis. Der Fahrlehrerschein ist die amtliche Bescheinigung über die Berechtigung, Fahrschüler beruflich auszubilden, sie ist bei Lehrfahrten mitzuführen. Der Fahrlehrer, nicht der Fahrschüler, gilt als Fahrer des Kraftfahrzeugs, obwohl er nicht am Steuer sitzt.
Der Fahrlehrer ist verpflichtet, den Fahrschüler auf einer Übungsfahrt zu beaufsichtigen und sich selbst zum sofortigen Eingreifen in eine regelwidrige Fahrweise des Übenden bereit zuhalten. Dieser strenge Maßstab gilt verstärkt, wenn der Fahrschüler zum erstenmal am Steuer sitzt (BGH). Der Fahrschüler wird dadurch aber nicht jeder Verantwortung enthoben; auch er hat die seinem Ausbildungsstand entsprechende Sorgfalt zu beachten (eine Haftung kraft Betriebsgefahr entfällt bei ihm jedoch, Verschuldensnachweis ist erforderlich). Andererseits darf der Fahrlehrer zwar den Fahrschüler nicht vor Aufgaben stellen, denen er nach dem Stande der Ausbildung nicht gewachsen ist. Aber er muß ihn auch an schwierige Verkehrslagen heran führen, damit der Schüler auch solchen Situationen gewachsen ist. Dazu gehört auch das Verhalten bei Schneefall oder Schnee glätte, so daß bei einsetzendem Schneefall und dadurch bedingter Rutschgefahr der Fahrlehrer bei einem Fahrschüler, der schon 23 Stunden absolviert hat, nicht unbedingt selbst das Lenkrad übernehmen muß (KG Berlin). Die Benutzung von Kraftwagen mit doppelter Fußbremse und doppelter Kupplung ist für Übungsfahrten nur dann geboten, wenn sie entweder ausdrücklich vorgeschrieben ist oder die Befürchtung besteht, daß ohne solche Sicherheitsvorkehrungen der reibungslose Ab lauf der Fahrstunde nicht gewährleistet ist.
Wer entgeltlich od. geschäftsmässig Personen ausbildet, die eine Fahrerlaubnis der Klassen 1-3 erwerben wollen, bedarf der Fahrlehrerlaubnis, deren Erwerb an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (z.B. 23 Jahre alt, geistige u. körperliche Eignung, Inhaber der allgemeinen Fahrerlaubnis, auf die sich die Fahrlehrerlaubnis erstrecken soll, ausreichende Fahrpraxis). Vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist eine Fahrlehrprü- fung zu bestehen. Das Nähere regeln die §§ 1-9 des FahrlehrerG.es - Fahrschule. - Während der Übungs- u. Prüfungsfahrten der Fahrerlaubnisbewerber ist Fahrlehrer Kraftfahrzeugführer
u. somit grundsätzlich für die von dem Fahrschüler begangenen Verkehrszuwiderhandlungen verantwortlich (§§ 6, StVZO, 3 StVG).
ist der das Führen eines Kraftfahrzeugs mit dem Ziel der Erlangung der Fahrerlaubnis unterrichtende Lehrer. Lit.: Bouska, W., Fahrlehrerrecht, 2000; Koch, P., Das neue Fahrlehrerrecht, 1999
Nach § 1 I des G über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) v. 25. 8. 1969 (BGBl. I 1336) m. Änd. bedarf, wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 StVG (Fahrerlaubnis) erwerben wollen, einer Fahrlehrerlaubnis (Fahrlehrerschein; Muster Anl. 1 DVO FahrlehrerG). Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden (§ 1 IV FahrlG). Der Bewerber muss u. a. mindestens 22 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sein, über eine Fahrpraxis innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung von drei Jahren in Klasse B und 2 Jahren in den Klassen A, CE und D verfügen (§ 2 I, II) sowie nach einem Vollzeitlehrgang an einer F.ausbildungsstätte (Fahrlehrerausbildung) die F.prüfung bestehen (§ 4); s. a. VO v. 18. 8. 1998 (BGBl. I 2307) m. Änd. Der Fahrlehrerschein ist bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen (§ 5). Für den Betrieb einer Fahrschule ist eine Fahrschulerlaubnis erforderlich. Für Aufbauseminare nach § 2 a IV StVG ist eine besondere Erlaubnis erforderlich (§ 31).
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