Ausbildungsstätte
Betrieb oder Betriebsteil, in dem die . Ausbildung stattfindet. Die A. muß nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Die Zahl der Auszubildenden muß in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze und zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen. A. im Sinne von Art. 12 Abs. 1 CG sind auch Schule und staatlicher Vorbereitungsdienst.
Berufsfreiheit Chancengleichheit
Nach Art. 12 I GG haben alle Deutschen das Grundrecht, Beruf, Arbeitsplatz u. A. frei zu wählen. Das Recht der freien Wahl der A. hat vor allem im Zusammenhang mit den Beschränkungen des Hochschulzugangs (Numerus clausus) aktuelle Bedeutung erlangt. Nach der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (insbes. Numerus-clausus-Urteil v. 18.7.1972) ergibt sich aus Art. 12 I GG i.V.m. dem Gleichheitssatz u. dem Sozialstaatsprinzip für jeden hochschulreifen Bewerber (z.B. Abiturienten) ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht besteht jedoch nicht unbegrenzt. Es kann nach den für die Beschränkung der Berufsfreiheit massgeblichen Grundsätzen eingeschränkt werden. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger sind aber nur zulässig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn Auswahl u. Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber u. unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen absoluter Zulassungsbeschränkungen u. über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Massgeblich sind nunmehr die §§ 27 ff. des Hochschulrahmengesetzes u. der auf der Grundlage des § 72 II HRG geschlossene Staatsvertrag der Länder über die Vergabe von Studienplätzen. In den zulassungsbeschränkten Fächern wird ein allgemeines Auswahlverfahren durchgeführt, bei dem die Studienplätze nach Abzug von bestimmten Sonderquoten (soziale Härtefälle, Ausländer u. a.) im Verhältnis 60:40 nach Qualifikation (Abiturnote) u. Wartezeit vergeben werden. In den medizinischen Fächern werden die Studienplätze in einem mehrgleisigen Verfahren zugeteilt: 10% für soziale Härtefälle, Ausländer
u.a., 10% für die erfolgreichsten Teilnehmer an einem Testverfahren, 45% über eine Kombination von Abitur und Test, 20% nach einer qualifizierten Wartezeit (bei der bestimmte Faktoren wie z. B. Abschluss einer Berufsausbildung, Wehrdienst, Ersatzdienst besonders gewichtet werden) sowie 15% auf der Grundlage eines Auswahlgesprächs an den einzelnen Hochschulen.
Nach Art. 12 I 1 GG haben alle Deutschen das Grundrecht, Beruf, Arbeitsplatz und A. frei zu wählen. Danach hat jeder Deutsche grundsätzlich freien Zugang zu allen berufsvorbereitenden Bildungseinrichtungen, insbes. also Schulen und Hochschulen. Der Zugang kann nur entsprechend den für die Berufsfreiheit entwickelten Grundsätzen beschränkt werden (s. a. numerus clausus). Allgemeine A. ist auch eine Berufsausbildung im öffentlichen Dienst unter Berufung in ein Beamtenverhältnis, wenn sie nicht nur der Ausbildung des Beamtennachwuchses dient. Deshalb ist derzeit insbes. der juristische Vorbereitungsdienst allgemeine A.; der Zugang zu ihm darf grundsätzlich nicht von einer Bedürfnisprüfung oder von sonstigen objektiven Zulassungsbedingungen (z. B. Altersgrenze) abhängig gemacht, sondern nur aus Gründen fehlender Ausbildungskapazität beschränkt werden.
Vorheriger Fachbegriff: Ausbildungsordnung | Nächster Fachbegriff: Ausbildungsunterhalt