Fahrrad mit Hilfsmotor

Fahrerlaubnis, Erteilung, Moped, Sonderweg. Unter Fahrrad mit Hilfsmotor versteht man ein Fahrzeug, das hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern aufweist, jedoch zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat. Es ist nicht zulassungspflichtig. Fahrräder mit Hilfsmotor, die auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren können oder durch Treten fortbewegt werden, müssen grundsätzlich Radwege oder Seitenstreifen benutzen (§ 2 Absatz 4 Satz 2 StVO).

sind Kraftfahrzeuge, die die Merkmale eines Fahrrades, doch zusätzlich einen Verbrennungsmotor mit nicht mehr als 50 cm3 Hubraum besitzen u. nicht schneller als 40 km/h fahren können; ausserdem darf Durchmesser des Hinterrades nicht kleiner als 580 mm sein. Für FmH gelten die Vorschriften für Kleinkrafträder mit einzelnen Einschränkungen (§ 67a StVZO). FmH bedürfen einer Betriebserlaubnis, sind aber zulassungsfrei (§ 18 Abs. 2, 3 StVZO). FmH muss pflichtversichert u. mit Versicherungskennzeichen versehen sein (§ 29e StVZO, § 1 PflichtversG). Siehe auch: Fahrerlaubnis, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge.




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