Faktische Eheeine gemäss ausländischen Rechtsvorschriften nur durch formlose Einigung der Verlobten geschlossene Ehe, z.B. faktische Sowjetehe bis 9.7.1944, sie wird vom deutschen Recht anerkannt. Als f. E. bezeichnet man auch das eheähnliche Zusammenleben nicht verheirateter Personen, das von der staatlichen Rechtsordnung nicht als Ehe anerkannt wird. Konkubinat.
Weitere Begriffe : Reichsverweser | Fortsetzungskrankheit | Wehrstammrolle |
MMnews
|