faktischer Geschäftsführer

Begriff aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Faktischer Geschäftsführer ist, wer ohne formell wirksamen Bestellungsakt ein Unternehmen wie ein Organ beherrscht. Indiziell dafür sind nach der Rspr. z.B.
— Bestimmung der Unternehmenspolitik und -organisation,
— Einstellung und Bestimmung der Gehaltshöhe von Mitarbeitern,
— Steuerung der Buchhaltung,
Verhandeln mit Kreditgebern und Geschäftspartnern.
Folge: Den faktischen Geschäftsführer treffen dieselben mit Strafe oder Geldbuße bewehrten Pflichten wie einen formellen Geschäftsführer (Strafausdehnung auf Organe und Vertreter).




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