Faktischer Konzern

Bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages, mit dem eine Aktiengesellschaft die Leitung ihres Unternehmens einem anderen Unternehmen unterstellt, hat das herrschende Unternehmen jeden Verlust des beherrschten Unternehmens auszugleichen (§ 302 I AktG). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung eines Beherrschungsvertrages, so hat gleichwohl das herrschende Unternehmen die Folgen nachteiliger Rechtsgeschäfte für das beherrschte Unternehmen auszugleichen (§ 311 I AktG). Für diese Konstellation wurde der nicht gesetztechnische Begriff des f. K. geprägt. Im GmbH-Recht fehlt eine § 311 AktG entsprechende Bestimmung, so dass auf den f. K. dort § 302 I AktG entsprechend angewandt wird. Zum sog. qualifizierten f. K. s. Konzernrecht.




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