Wirtschaftsstrafrecht
als Nebenstrafrecht derjenige Teil des Strafrechts, der die Delikte auf dem Gebiet der Wirtschaft erfasst. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) und in zahlreichen anderen Wirtschaftsgesetzen (z. B. Getreidegesetz, Zuckergesetz u. a.). Strafbar sind z. B. Verstösse gegen Preisregelungen (etwa Preisüberhöhungen) u. a. In minder schweren Fällen liegen Ordnungswidrigkeiten vor. Als Strafen kommen insbes. Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre), Geldstrafen (bis 100000 EUR), Einziehung und Abführung widerrechtlich erlangter Mehrerlöse in Betracht.
Wirtschaftsrecht Lit.: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, hg. v. Wabnitz, H. u. a., 2. A. 2004, 3. A. 2007; Bottke, W., Täterschaft und Teilnahme im deutschen Wirtschaftskriminalrecht, JuS 2002, 320; Hellmann, U./Beckemper, K., Wirtschaftsstrafrecht, 2004; Tie de- mann, K., Wirtschaftsstrafrecht, 2004
ist der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen (s. a. Wirtschaftskriminalität); es gehört dem Nebenstrafrecht an (Strafrecht, 1 b). Das jetzt geltende WirtschaftsstrafG 1954 i. d. F. v. 3. 6. 1975 (BGBl. I 1313) stellt Einzeltatbestände auf (Preistreiberei, Preisverstöße), enthält aber auch für seinen Geltungsbereich einheitliche Bestimmungen über die Einziehung im Strafverfahren und die Abführung des Mehrerlöses. Das WiStG 1954 gilt auch für bestimmte andere in §§ 1, 2 bezeichnete Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Verstöße gegen die Sicherstellungsgesetze). Jedoch ist es nicht mehr Rahmengesetz für andere wirtschaftsrechtliche Gesetze, die früher auf das WiStG 1954 verwiesen.
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