Faktischer Vertrag

rechtlich mangelhafter (anfechtbarer oder nichtiger) Vertrag, der trotzdem infolge tatsächlicher Zusammenarbeit der Vertragspartner als tragender Rechtsgrund angesehen wird (faktische Gesellschaft, faktisches Arbeitsverhältnis).

Vertrag.

Vertrag, faktischer

Vertrag (4).




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