Faktische Gesellschaft

ein von der Rechtsprechung entwickelter Begriff für eine fehlerhafte Personengesellschaft, die im Handelsregister eingetragen oder an die Öffentlichkeit getreten ist. Gutgläubigen Dritten gegenüber können sich die Gesellschafter nicht darauf berufen, dass die Gesellschaft nicht bestehe. Dieser Vertrauensschutz versagt aber in bestimmten Fällen, z.B. dann, wenn an der Gesellschaft sich ein Minderjähriger ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beteiligt hat. Das Gesetz stellt hier den Schutz des Minderjährigen über den Schutz des Geschäftsverkehrs mit der fehlerhaften Gesellschaft.Scheingesellschaft.

Gesellschaft, faktische

Nach der früher vertretenen Lehre von der faktischen Gesellschaft entsteht mit jedem tatsächlichen Tätigwerden der Gesellschaft zur Erreichung des Gesellschaftszwecks eine wirksame Gesellschaft, unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag wirksam ist oder nicht. Diese Ansicht ist durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft abgelöst worden.

(richtiger: „fehlerhafte“ G.) wird eine Personengesellschaft genannt, der kein Gesellschaftsvertrag zugrundeliegt, weil er entweder nicht abgeschlossen worden oder nichtig ist. Ob die f. G. eine G. im Rechtssinne darstellt, ist bestr. Doch werden gutgläubige Dritte geschützt (Scheingesellschaft); besteht bereits ein Gesellschaftsvermögen so werden die Rechtsbeziehungen nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung abgewickelt, sondern es findet eine Liquidation statt.




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