Rechtsgrund

(causa) ist die rechtliche Grundlage für eine Verfügung (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsversprechen als Grundlage für eine Übereignung oder Leistung). Die Unterscheidung zwischen R. und dem zugehörigen Verfügungsgeschäft ist Ausfluß des im deutschen Recht geltenden Abstraktionsprinzips, nach dem Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind. Eine ohne R. (sine causa) erlangte Bereicherung ist unter den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB herauszugeben.

Späterer Wegfall des Rechtsgrundes begründet einen Anspruch aus Leistungskondiktion gemäß §812 I S.2, 1 .Alt. BGB. Beispiele für einen solchen späteren Wegfall sind der Eintritt einer auflösenden Bedingung, der Eintritt eines Endtermins, eine Vertragsaufhebung oder der Widerruf vollzogener Schenkungen nach §§ 530, 531 II BGB.

ist die von der Rechtsordnung gewährte oder geforderte Grundlage für ein Recht (z.B. Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag für eine Übereignung). Der R. enthält den sachlichen Grund für ein Recht. Eine ohne R. erlangte Bereicherung ist herauszugeben (§812 BGB). Lit.: Scheel, J., Die Entwicklung des Rechtsgrundbegriffes bei den Leistungskondiktionen, 1989; Braczyk, B. , Rechtsgrund und Grundrecht, 1996; Mazza, F., Kausale Schuldverträge, 2002




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