Falschaussage
Straftat eines Zeugen oder Sachverständigen, die entweder in einer falschen uneidlichen Aussage vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle besteht oder in einer falschen eidlichen Aussage vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (Meineid, Falscheid).
Vorsätzliche uneidliche F. eines Zeugen od. Sachverständigen vor Gericht od. einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle wird nach § 153 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen nicht unter 1 Jahr bestraft. Strafbar ist sowohl Anstiftung zur
F. (§ 48 StGB), wie auch die erfolglose Anstiftung zur
F. nach § 159 StGB; wird F. rechtzeitig berichtigt, kann von Bestrafung abgesehen werden (§ 158 StGB). Überzeugungseid.
ist die (vorsätzliche) falsche Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht. Sie kann uneidliche oder eidliche F. sein. Sie ist strafbar (§§ 153 ff. StGB) (falsche uneidliche Aussage seit 1943). Lit.: Müller, H., Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, 2000
Über uneidliche Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht falsche uneidliche Aussage, über eidliche Falschaussage Falscheid, Meineid.
Vorheriger Fachbegriff: Falsa demonstratio non nocet | Nächster Fachbegriff: Falschbeurkundung