Falsche uneidliche Aussage
Falschaussage.
Ein Zeuge oder Sachverständiger (also nicht eine Partei im Zivilprozess!), der vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird nach § 153 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Dies gilt auch für eine f. u. A. vor einem internationalen Gericht oder einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (§ 162 StGB). Bei Aussagenotstand (Täter wollte sich od. einen Angehörigen vor Strafe bewahren) oder rechtzeitiger Berichtigung der Aussage ist Strafmilderung oder Absehen von Strafe wie beim Meineid zulässig (§§ 157, 158 StGB; über rechtzeitig Falscheid). Die fahrlässige unbeeidete Falschaussage ist nicht strafbar. Die Anstiftung zur vorsätzlichen f. u. A. ist nach §§ 26, 153 StGB strafbar (bei Verleitung zu unvorsätzlicher Falschaussage nach (§ 160 StGB), die misslungene Anstiftung, obwohl sie kein Verbrechen betrifft, entsprechend den hierfür nach § 30 StGB geltenden Bestimmungen (§ 159 StGB; Anstiftung, 2). Wegen der beeideten unrichtigen Aussage Meineid, Falscheid.
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