Meineid

Als Meineid bezeichnet man das bewusste falsche Schwören vor Gericht oder vor einer anderen Stelle, die zur Abnahme von Eiden befugt ist. Er gilt als Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr belegt.
Allerdings würdigt der Gesetzgeber, dass es Situationen gibt, in denen Eheleute, Verlobte oder Verwandte sich unter Umständen zu einer Falschaussage gezwungen sehen können, etwa weil sie eine Bestrafung des ihnen nahe Stehenden verhindern wollen. In solchen Fällen kann das Gericht einen Aussagenotstand annehmen und das Strafmaß senken. Strafmildernd wirkt es sich auch aus, wenn ein Meineid rechtzeitig berichtigt wird.

§§ 154, 155 StGB

Eine Straftat, bei der der Täter «vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört», d.h. vor allem eine vorher von ihm als Zeuge oder Partei gemachte falsche Aussage beschwört. Der Meineid wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 154 StGB). Auch die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird bestraft, allerdings nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe (§ 156 StGB). Auch ein nur fahrlässiger Falscheid (man ist sich nicht ganz sicher, ob die Aussage zutrifft oder nicht, beschwört sie aber doch) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 163 StGB). Schließlich ist auch eine falsche Aussage, die nicht beeidigt worden ist, strafbar, und zwar mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 153 StGB). Alle diese Strafvorschriften sind besonders wichtig, um sicherzustellen, daß Zeugen oder Parteien vor Gericht möglichst wahrheitsgemäß aussagen.

Falscheid.

Die strafrechtliche Ahndung des M. u. der übrigen in §§ 153 ff. StGB erfassten Aussagedelikte dient dem Schutz der Rechtspflege vor falscher Wahrheitsfindung.
1. Grunddelikt ist die falsche uneidliche Aussage. Nach § 153 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger vorsätzlich falsch aussagt. Es kommt darauf an, ob die Aussage objektiv unwahr ist u. ob der Täter den Vorsatz der Falschaussage hat.
2. Meineid (§ 154 StGB) ist als erschwerte Form der uneidlichen Falschaussage das vorsätzliche Falschschwören, das mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (in minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre) geahndet wird. Täter kann ein Zeuge, ein Sachverständiger, aber auch die Partei im Zivilprozess, nicht jedoch der Angeklagte im Strafverfahren sein. Vollendet ist die Tat mit vollständiger Ableistung des Eides; vorher, vom Beginn der Eidesformel an, handelt es sich um einen Versuch. Der Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass die Aussage unrichtig ist.
3. Leistet jemand, etwa zur Glaubhaftmachung in der Zwangsvollstreckung oder im Konkurs, vor einer dazu zuständigen Behörde eine falsche Versicherung an Eides Statt, so hat er eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe verwirkt (§ 156 StGB).
4. Hat der Täter in den Fällen §§ 153-156 StGB falsch ausgesagt, um von sich oder einem anderen die Gefahr der Bestrafung oder einer freiheitsentziehenden Massregel der Besserung u. Sicherung abzuwenden (Aussagenotstand), kann das Gericht die Strafe mildem, bei uneidlicher Falschaussage auch ganz von Strafe absehen; sofern ein Jugendlicher unter 16 Jahren, der aufgrund seines Alters noch nicht eidesmündig ist, uneidlich falsch aussagt, kommt ebenfalls Strafmilderung oder Strafverzicht in Betracht (§157 StGB). In gleicher Weise kann das Gericht Vorgehen, wenn der Täter die falsche Aussage rechtzeitig berichtigt (§ 158 StGB).
5. Wer einen gutgläubig (oder auch fahrlässig) Handelnden zu einem falschen Eid, zu einer falschen uneidlichen Versicherung an Eides statt oder zu einer uneidlichen Falschaussage verleitet, macht sich nach § 160 StGB strafbar. § 159 StGB stellt die nach den allgemeinen Regeln an sich straffreie erfolglose Anstiftung zu den Vergehen der uneidlichen Falschaussage u. der falschen Versicherung an Eides Statt in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 StGB unter Strafe.
6. Fahrlässiger Falscheid u. fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt werden nach § 163 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe geahndet; doch bleibt der Täter straflos, wenn er die falsche Aussage rechtzeitig berichtigt.

(§ 154 StGB) ist das vorsätzliche falsche Schwören des Täters vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle. Erfasst werden alle Eide (Voreid, Nacheid, Zeugeneid, Sachverständigeneid, Parteieid). Im Verhältnis zur falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist M. eine qualifizierte Form. Der M. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Lit.: Haller, K., Der Eid im Strafverfahren, 1998

ist die vorsätzliche eidliche Bekräftigung einer unrichtigen Aussage vor Gericht oder einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle, z. B. Konsulat, parlamentarischer Untersuchungsausschuss (§ 154 StGB). Erfasst wird auch der M. vor einem internationalen Gericht (§ 162 I StGB). Täter kann z. B. die im Zivilprozess eidlich vernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger sein. Ein M. kann auch durch eine an Stelle des Eides abgegebene eidesgleiche Bekräftigung (§ 65 StPO, § 484 ZPO) oder durch Berufung auf einen früheren Eid (eine frühere Bekräftigung) geleistet werden (§ 155 StGB). Ob der Eid falsch ist, richtet sich nach dem Inhalt der beschworenen Aussage, insbes. ob der Vernommene eine Tatsache als wahr hingestellt oder nur seine Überzeugung hiervon zum Ausdruck gebracht hat, ob sie sich auf Nebenangaben wie Personalien bezieht usw. Der Vorsatz des Täters muss das Bewusstsein, dass die Aussage unrichtig ist, und die Zuständigkeit der den Eid abnehmenden Stelle umfassen. Hält er eine objektiv richtige Aussage für unwahr, liegt untauglicher Versuch vor. Vollendet ist die Tat mit Abschluss der Eidesleistung. Außer Anstiftung (auch misslungener) ist Beihilfe zum M. möglich, u. U. dadurch, dass eine Prozesspartei den M. eines Zeugen durch ihr Verhalten fördert, obwohl sie zur Richtigstellung verpflichtet ist. Strafmilderung oder Absehen von Strafe ist zulässig, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger den M. geleistet hat, um von sich oder einem Angehörigen die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden (§ 157 StGB, Eidesnotstand). Das Gleiche gilt - hier auch bei M. einer Partei -, wenn der Täter die Aussage rechtzeitig berichtigt, d. h. bevor ein Nachteil für einen anderen entstanden, eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist und solange die Berichtigung noch verwertet werden kann (§ 158 StGB). Wegen der uneidlichen Falschaussage von Zeugen oder Sachverständigen s. falsche uneidliche Aussage, wegen der fahrlässigen Eidesverletzung s. Falscheid.




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