Falschbeurkundung im Amt

Beamter, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist und innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet od. in öffentliche Register od. Bücher falsch einträgt, wird nach § 348 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Mon. bis 5 Jahren, in schweren Fällen nicht unter 1 Jahr bestraft; Versuch ist strafbar. Urkundenvernichtung.




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