FamilienstatutSumme der Rechtsnormen für familienrechtlichen Verhältnisse. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass diese einheitlich angeknüpft und derselben Rechtsordnung unterstellt werden. Durch Verweis zahlreicher familienrechtlicher Kollisionsnormen (z. B. Art. 15 Abs. 1, 17 Abs 1 S.1 u. Abs. 3, 18 Abs. 4, 19 Abs. 1 S.1 u. Abs. 2 S. 1, 22 S. 2 EGBGB) auf Art. 14 EGBGB wird eine einheitliche Anknüpfung geschaffen, die jedoch vielfach durch die Möglichkeit zur Rechtswahl, alternativen Anknüpfung (Anknüpfung, alternative) etc. unterbrochen wird.
Weitere Begriffe : Staat | Ferien | Einbenennung |
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