Fehleridentität

bezeichnet eine Konstellation, bei der ein und derselbe Willensmangel sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft betrifft. Die F. ermöglicht dann beispielsweise auch die Anfechtung der Ubereigung, so daß Herausgabe der Sache nicht nur aus §812 I 1 1 .Alt. BGB, sondern auch - und primär - aus § 985 BGB verlangt werden kann. Die F. stellt keinen Fall der Durchbrechung des Abstraktionsprinzips dar, da das Verfügungsgeschäft eben selbst fehlerbehaftet ist.




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