Fehlerhaftigkeitist die ungünstige Abweichung eines Geschehens oder Zustands von einer ordnungsmäßigen Beschaffenheit. Im Verwaltungsrecht ist eine F. des Verwaltungshandelns und damit des Verwaltungsakts gegeben, wenn die betreffende Maßnahme der Verwaltung materiellem Recht oder formellem Recht widerspricht. Die F. kann sich gründen auf Inhaltsfehler (z.B. materielle Rechtswidrigkeit), Zuständigkeitsfehler (z.B. unzuständige Behörde), Formfehler (z.B. Nichtausstellung einer vorgeschriebenen Urkunde) und Verfahrensfehler (z.B. Fehlen des rechtlichen Gehörs). Bei evidenter, schwerwiegender F. tritt Nichtigkeit, sonst Anfechtbarkeit ein (§§ 44ff. VwVfG). Teilweise F. führt zu gesamter F. nur, wenn der fehlerhafte Teil so wesentlich ist, dass die Behörde ohne ihn nicht gehandelt haben würde. Im Verfahrensrecht sind Fehler (fehlerhafte Entscheidungen) mit den jeweils zulässigen Rechtsbehelfen zu beseitigen. F. des Besitzes (§ 858 II 1 BGB) ist im Sachenrecht gegeben, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt ist. Diese F. geht grundsätzlich auf den Besitznachfolger über. Sie begründet einen Besitzherausgabeanspruch (§ 861 BGB). Für fehlerhafte Willenserklärungen gelten die §§ 116ff. BGB. Lit.: Hufen, F., Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. A. 2002; Schnapp, F./Cordewener, A., Welche Rechtsfolgen hat die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts?, JuS 1999, 39
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