Fesselung Ein Untersuchungsgefangener (‘Untersuchungshaft) darf, wenn weniger einschneidende Massnahmen ungeeignet sind, nur gefesselt werden, falls Gewalttätigkeiten oder Widerstand von ihm drohen, wenn er zu fliehen versucht oder wenn einer bestehenden Fluchtgefahr auf andere Weise nicht wirksam begegnet werden kann; ferner wenn die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung droht (§ 119 Abs. 5 StPO).
Weitere Begriffe : Gläubigerausschuss | Beschluss-Sammlung | Familienlastenausgleich |
MMnews
|