Fesselung

Ein Untersuchungsgefangener (‘Untersuchungshaft) darf, wenn weniger einschneidende Massnahmen ungeeignet sind, nur gefesselt werden, falls Gewalttätigkeiten oder Widerstand von ihm drohen, wenn er zu fliehen versucht oder wenn einer bestehenden Fluchtgefahr auf andere Weise nicht wirksam begegnet werden kann; ferner wenn die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung droht (§ 119 Abs. 5 StPO).

Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit aufgrund mechanisch wirkender Maßnahmen. Sie darf im Strafvollzug nach dein StVollzG als besondere -Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn eine erhöhte Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstgefährdung besteht (§ 88 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG).




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