Selbstmord
(Lebensversicherung)
Begeht eine Person, die eine Versicherung auf den Todesfall abgeschlossen hat, Selbstmord, muss die Versicherungsgesellschaft nach der gesetzlichen Regelung nicht leisten. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Tat im Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Als Indiz für einen solchen Bewusstseinszustand sehen die Gerichte ein sinnloses Verhalten kurz vor dem Selbstmord an.
§ 169 Satz 1 WG
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Die allgemeinen Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung bzw. die allgemeinen Bedingungen für die Risikolebensversicherung sehen hingegen bei Selbsttötung des Versicherten eine Einschränkung dieser im Versicherungsvertragsgesetz enthaltenen Leistungsfreiheit vor.
Danach gilt folgende Regelung:
Wenn zum Zeitpunkt des Todes seit dem Versicherungsbeginn drei Jahre verstrichen sind, bleibt die Versicherung zur vollen Leistung verpflichtet. Als Versicherungsbeginn gilt die Zahlung des Einlösungsbetrags oder die Wiederherstellung der Versicherung.
Geschieht die Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn gegenüber dem Versicherungsunternehmen nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, dann zahlt das Versicherungsunternehmen lediglich den für den Todestag berechneten Rückkaufswert
der Versicherung aus, soweit ein solcher überhaupt vorhanden ist.
die Beendigung des eigenen Lebens. Ist nicht strafbar; daher bleiben auch Versuch, Anstiftung und Beihilfe straflos (wobei letztere von der Tötung auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten zu unterscheiden ist, bei der der Betreffende selbst Täter ist; wird - wenn auch milder als Totschlag - bestraft). Jedoch kann als Tötung in mittelbarer Täterschaft strafbar sein, wenn ein Unzurechnungsfähiger zum S. bestimmt oder wenn ein S. durch Drohung erzwungen wird. Die unterlassene Hinderung eines S. kann als Tötung durch Unterlassen strafbar sein, wenn eine Garantiepflicht bestand, oder als unterlassene Hilfeleistung.
Anstiftung u. Beihilfe zum S. sind straflos. Hindert jemand den S. eines anderen nicht, kann er wegen Tötung (Totschlags, Tötung auf Verlangen) bestraft werden, wenn Rechtspflicht zum Handeln bestand, so z. B. gegenüber Familienmitgliedern, dem der Aufsicht od. Erziehung Unterstehenden. S. ist beim Lebensversicherungsvertrag Grund zur Leistungsfreiheit des Versicherers (meist jedoch nur gem. den getroffenen Vereinbarungen für die ersten Jahre des Versicherungsvertragsverhältnisses, § 169 VVG).
ist straflos. Daher sind auch Anstiftung und Beihilfe zum S. nicht strafbar. Wer dagegen einen nicht in freier Verantwortung handelnden (z. B. einen psychisch kranken) Menschen in den S. treibt, begeht ein Tötungsdelikt in mittelbarer Täterschaft. Nach der Rspr. ist grundsätzlich wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung zu bestrafen, wer den S. eines anderen, gegenüber dem er eine Garantenstellung hat (z. B. als Ehegatte, Arzt), nicht verhindert. In aussergewöhnlichen Grenzsituationen kann die Strafbarkeit eines Arztes wegen eines Tötungsdelikts entfallen, z. B. dann, wenn er den Kranken, der in Selbsttötungsabsicht eine Überdosis an Schlaftabletten eingenommen hat, bewusstlos vorfindet u. im Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Lebensschutz u. der Achtung des Selbstbestimmungsrechts des bereits schwer u. irreversibel geschädigten Patienten die von diesem stets verabscheute Einweisung in eine Intensivstation unterlässt (BGH). Fraglich ist, ob es sich beim S. um einen Unglücksfall handelt, so dass Passivität eines nicht schon durch eine Garantenstellung besonders verpflichteten Dritten den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) erfüllt. Ein Unglücksfall liegt jedenfalls dann vor, wenn der Entschluss zum S. auf einer psychischen Fehlreaktion beruht.
(Selbsttötung) ist die gewollte Beendigung des eigenen Lebens. Der S. ist weder grundrechtlich garantiert noch strafrechtlich verboten. Es gibt daher auch keinen Versuch und keine Anstiftung oder Beihilfe zum S. als Straftatbestände. Strafbar kann aber die Tötung durch Unterlassung sein, falls eine Garantenstellung besteht (str.). Strafbar ist die mittelbare Selbsttötung. Lit.: Ringel, E., Der Selbstmord, 7. A. 1999; Günzel, F., Das Recht auf Selbsttötung, 2000
Selbsttötung.
richtig Selbsttötung oder Suizid s. Tötung (3).
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