Festsetzungsfrist im BesteuerungsverfahrenZeitrahmen, innerhalb dessen eine Steuer erstmalig festgesetzt und ergangene Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden können (§§ 169 ff. AO). Die Festsetzungsfrist beginnt im Regelfall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer nach den Regelungen in den Einzelsteuergesetzen entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Für die Länge der Festsetzungsfrist gelten differenzierte Regelungen. Besonders wichtig sind die Vorschriften des § 169 AO und des Art. 221 Abs. 3des Zollkodex. Die Festsetzungsfrist variiert in der Regel zwischen einem Jahr und vier Jahren. In dem Ausnahmefall der Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre. Mit Ausnahme der im Zollkodex geregelten Abgaben tritt bei leichtfertiger Steuerverkürzung eine Verlängerung auf fünf Jahre ein. Eine Ablaufhemmung tritt in den in § 171 AO genannten Fällen ein, z. B. solange eine Steuerfestsetzung infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann oder wenn vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird.
Weitere Begriffe : Partikulares Völkerrecht | Kampfparität der Tarifpartner | Konkurrierendes Verschulden |
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