Körperschaftsteuer
die Einkommensteuer der juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nichtrechtsfähiger Verein, Anstalt, Stiftung). Die K. beträgt bis zu 56 % des zu versteuernden Einkommens.
die Einkommensteuer juristischer Personen, insbes. Aktiengesellschaften und GmbH, geregelt im K.gesetz; der Regelsteuersatz beträgt ca. 50 v. H. des Einkommens.
Steuerrecht.
(§§ 1 ff. KStG) ist die Einkommensteuer der Körperschaften und ihnen gleichgestellten juristischen Personen (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähiger Verein, Anstalt, Stiftung, Zweck vermögen, gewerbliche Betriebe öffentlicher Körperschaften). Zu versteuern ist das Einkommen, das nach dem Körperschaftsteuergesetz und dem Einkommensteuergesetz ermittelt wird. Die K. beträgt 25 Prozent (2003 26,5 Prozent). Ausschüttungen werden auf Ebene der Gesellschaft nur zur Hälfte bei der Besteuerung erfasst. Lit.: Körperschaftsteuerrecht, hg. v. Streck, M., 17. A. 2006; Blümich, W., Einkommensteuergesetz (Lbl.), 92. A. 2006; Handbuch zur Körperschaftsteuerveranlagung 2004, 2005; Heidelberger Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, hg. v. Erle, B. u.a., 2003; Körperschaftsteuergesetz, hg.v. Streck, M., 6. A. 2003; Frot- scher, G., Körperschaftsteuer, 2004; Gosch, D., Körperschaftsteuergesetz, 2005
„- Einkommensteuer” der juristischen Personen. Gesetzliche Grundlage ist das Körperschaftsteuergesetz - KStG.
Die Körperschaftsteuer ist die Steuer vom Einkommen der Körperschaften; der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen rechtsfähige und nichtrechtsfähige Gesellschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 KStG).
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer als Personensteuer ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen ( Einkommensermittlung der Körperschaften). Was als zu versteuerndes Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (Maßgeblithkeit des EStG) sowie nach den g,g 2-22 KStG (§ 8 Abs. 1 KStG; Ausnahmen, soweit die Vorschriften des EStG auf natürliche Personen zugeschnitten sind, z. B. Lebensführung, Kosten der i. S. d. § 12 EStG, oder das KStG Sonderregelungen enthält, z.B. Spendenabzug, §9 Abs. 1 Nr.2 KStG ersetzt § lob EStG).
Veranlagungszeitraum für die Körperschaftsteuer ist das Kalenderjahr (§ 49 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 EStG). Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer (§7 Abs. 1 KStG), die durch einen Körperschaftsteuer-bescheid festgesetzt wird (Abschnittsbesteuerung). Die wichtigste Einkunftsart der Körperschaften sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§8 Abs. 2 KStG, § 15 EStG; bei Verpflichtung zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des HGB alle erzielten Einkünfte). Es gilt somit der Begriff des Gewinns (§2 Abs.2 Nr. 1 i. V. in. § 4 Abs. 1 EStG, Betriebsvermögensvergleich, Gewinnermittlungsmethoden, Gewinnermittlung bei Körperschaften); die Vorschriften über Entnahmen (verdeckte Gewinnausschüttungen) und Einlagen sind auch bei Körperschaften zu beachten (BFH BStB1. II 1987, 408; 1988, 348 und 354).
Mit dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG vom 23.10. 2000; BGB1.1 2000, 1433; BSt131.1 2000, 1428) wurden jedoch ab 1.1. 2001
* Dividendeneinnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§8b KStG; Dividendenprivileg; Einkünfte aus Kapitalvermögen; gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages, §7 GewStG, Gewerbesteuer; Abzugsverbot der mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben, § 3 c Abs. 1 EStG),
* sowie Veräußerungserlöse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§8b Abs.2 KStG) steuerfrei gestellt.
Ab 2001 ist das bisherige Anrechnungsverfahren bei Gewinnausschüttungen (Vollanrechnung beim Anteilseigner) ersatzlos weggefallen und durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt worden. Das Halb-einkünfteverfahren wurde ab 1. 1. 2009 durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt.
Soweit keine Buchführungspflicht (§§ 140,141 AO) besteht und auch freiwillig keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, hat die Körperschaft eine Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG durchzuführen.
(KSt). 1. Rechtsgrundlage für die KSt ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1999 i. d. F. v. 15. 10. 2002 (BGBl. I 4144), zul. geänd. d. G v. 8. 4. 2010 (BGBl. I 386). Zugehörige Verordnung ( Art. 80 GG) ist die KSt-Durchführungsverordnung (KSt DVO) i. d. F. v. 22. 2. 1996 (BGBl. I 365), zul. geänd. d. Steuer-EuroglättungsG v. 19. 12. 2000 (BGBl. I 1790). Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur KSt sind in den KSt-Richtlinien v. 10. 12. 2007 (BStBl. I SonderNr. 1) festgelegt.
2. Die KSt ist die Einkommensteuer der nicht natürlichen Personen. Ihr unterliegen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen des Privatrechts und andere Zweckvermögen, nichtrechtsfähige Vereine sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 KStG; Hoheitsbetriebe). Diese sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden mit sämtlichen Einkünften erfasst, wenn ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz im Inland belegen ist. Befindet sich die Geschäftsleitung oder der Sitz nicht im Inland, so besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht, die sich auf die inländischen Einkünfte erstreckt (§§ 1, 2 KStG). Befreit sind u. a. Unternehmen des Bundes, kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, politische Parteien i. S. d. § 2 PartG und ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wählervereinigungen und Dachverbände, wenn kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 KStG, §§ 51 ff. AO). Unter die Befreiung fallen auch Zweckbetriebe. Ab 1. 1. 2004 sind für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen Beteiligungserträge in vollem Umfang steuerpflichtig. Dadurch werden Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz mit steuerlicher Wirkung berücksichtigt. Rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2003 können diese dafür optieren, dass Beteiligungserträge sowie Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungsbesitz zu 80 v. H. steuerlich berücksichtigt werden. Die Verluste aus diesen Jahren können jedoch nicht über diesen Zeitraum rück- oder vorgetragen werden.
3. Besteuerungsmaßstab ist das zu versteuernde Einkommen, das nach den Vorschriften des EStG und den §§ 8 ff. KStG ermittelt wird. Bei Stpfl., die nach HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 II KStG). Auszugehen ist vom Steuerbilanzgewinn, korrigiert um verdeckte Einlagen. Hinzuzurechnen sind die nichtabziehbaren Aufwendungen des § 10 KStG (Erfüllung von Satzungszwecken, Personensteuern, Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen) und verdeckte Gewinnausschüttungen; abzuziehen sind die abziehbaren Aufwendungen des § 9 KStG (z. B. Spenden). Der sich ergebende steuerliche Gewinn (Verlust) führt nach Verlustabzug zum zu versteuernden Einkommen, auf das der Steuersatz anzuwenden ist.
4. Der Steuersatz beträgt ab 2008 grundsätzlich 15 v. H. (von 2001 bis 2007: 25 v. H., § 23 I KStG). Durch den einheitlichen Steuersatz entfällt die Differenzierung zwischen einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinnen der Körperschaft und das Anrechnungsverfahren. Aufgrund der Absenkung der KSt sowie der Gewerbesteuermesszahl auf 3,5 v. H. (Gewerbesteuer) besteht ab 2008 - bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 v. H - eine steuerliche Belastung von 29,83 v. H. (bisher 38,65 v. H.) auf Ebene der Gesellschaft. Diese erhöht sich bei Ausschüttungen der Gewinne auf Anteilseignerebene je nachdem, ob eine Ausschüttung in das Privatvermögen (Abgeltungsteuer) oder das Betriebsvermögen (Teileinkünfteverfahren) erfolgt.
5. Das frühere Anrechnungsverfahren basierte darauf, dass der Steuersatz für thesaurierte Gewinne 40 v. H. und auf ausgeschüttete Gewinne 30 v. H. betrug. Schütteten Kapitalgesellschaften den Gewinn aus, waren sie verpflichtet, eine Ausschüttungsbelastung i. H. v. 30 v. H. des ausgeschütteten Gewinns vor Abzug der KSt. herzustellen, damit die Anrechnung der KSt. beim Anteilseigner stets mit 3/7 (30/70) der Ausschüttung erfolgen konnte. Herstellung der Ausschüttungsbelastung von 30 v. H. bedeutete, dass bei Ausschüttung von mit 40 v. H. belasteten Rücklagen die K. sich um 10 v. H. minderte, bei einer Belastung mit 0 v. H. um 30 v. H. erhöht. Diese Erhöhung und Minderung der K. (§ 27 KStG) erforderte eine Gliederung des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals nach seiner Belastung mit KSt in EK 45, EK 40 (voll belastet), EK 30 (ermäßigt belastet), EK 0 (unbelastet) und zwar EK 01 = aus ausländischen Quellen, EK 02 = aus inländischen Quellen, EK 03 = Altkapital, EK 04 = Einlagen neu, in einer Nebenrechnung außerhalb des Abschlusses. Der am höchsten belastete Eigenkapitalteil galt als zuerst ausgeschüttet. Über das verwendbare Eigenkapital (§ 29 KStG) erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid (§ 47 KStG), der neben dem K.-Bescheid erging. Die auf ausgeschüttete Gewinne entfallende KSt wurde auf die ESt- oder KSt- Schuld der Anteilseigner angerechnet (§ 36 II Nr. 3 EStG, §§ 36 a-36 e EStG). Somit entstand im Ergebnis lediglich ESt beim Anteilseigner. Bei einem zur Ausschüttung verwendeten Gewinn vor Abzug der KSt von 100 DM betrug die KSt 30 v. H. (Ausschüttungsbelastung, § 27 KStG) = 30 DM. Auf die Ausschüttung (Dividende) von 70 DM war 25 v. H. Kapitalertragsteuer mit 17,50 DM einzubehalten, so dass die Auszahlung 52,50 DM betrug. Der Anteilseigner erhielt in bar 52,50 DM, in Form einer Kapitalertragsteuerbescheinigung 17,50 DM und einer KSt- bescheinigung 30 DM, somit insgesamt 100 DM, die er regelmäßig als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nrn. 1, 3 EStG) oder als Betriebseinnahmen (§ 15 I EStG) versteuerte. Ausländische Anteilseigner waren von einer Anrechnung der KSt auf ihre ESt- oder KSt-Schuld grundsätzlich ausgeschlossen. Durch das Anrechnungsverfahren war eine Doppelbelastung durch KSt und Einkommensteuer ausgeschlossen.
6. Ab 2001 wurde die Doppelbelastung durch K. und Einkommensteuer dadurch gemindert, dass die K. auf 25. v. H. gesenkt wurde und auf Ebene der Gesellschaften Ausschüttungen nur noch zur Hälfte bei der Besteuerung erfasst wurden (Halbeinkünfteverfahren). Ab 2008 wurde die K. auf 15 v. H. gesenkt und ab 2009 das Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Das Anrechnungsverfahren gilt weiter für Gewinnausschüttungen, die auf einem Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in 2001 erfolgen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Körperschaft kann sich eine Verschiebung auf 2002 ergeben. Des weiteren besteht für den Übergang von Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine 15-jährige Übergangsphase.
7. Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 III 2 KStG) sind alle Vorteile, die eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person (z. B. Angehörige) zuwendet und die sie einem Nicht-Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht zugewendet hätte; z. B. zinsgünstiges Darlehen, verbilligte Miete, unentgeltliche Pkw-Nutzung. Die Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung führt regelmäßig bei der Kapitalgesellschaft zu einem Mehreinkommen (= mehr KSt und GewSt); beim Anteilseigner zu Mehr-Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb. Die verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt beim betroffenen Gesellschafter einen höheren Gewinnanteil als den von der Gesellschafterversammlung beschlossenen. Rückzahlungsklauseln sind handelsrechtlich möglich, steuerlich aber ohne Auswirkung. S. a. Gesellschaftsfremdfinanzierung.
8. Verdeckte Einlage (Abschn. 36 a KStR) liegt vor, wenn der Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person der Gesellschaft einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil zuwendet, z. B. verbilligte Lieferung eines Lkw. Es handelt sich um eine einseitige Vorteilsgewährung an die Gesellschaft. Sie erfolgt ohne Gegenleistung und hat ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis. In der Steuerbilanz wird unterstellt, dass die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zahlt, z. B. mit der Folge höherer Anschaffungskosten des Lkw und der Passivierung der v. E. in Höhe des Vorteils. Beim Gesellschafter führt die v. E. zu höheren Anschaffungskosten der Beteiligung und damit bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) oder einer Beteiligung im Betriebsvermögen zu einem niedrigeren Veräußerungsgewinn. In der Handelsbilanz wird der Lkw mit dem vereinbarten Kaufpreis aktiviert. Vgl. Beteiligung, wesentliche.
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