Finanzamt
Steuerrecht.
ist die unterste Behörde der Finanzverwaltung (§ 2 FVG). Das F. ist zuständig für Personen und Gegenstände, die in seinem Bezirk ihren Wohnsitz oder ihre Lage haben. Über dem F. steht die Oberfinanzdirektion. Lit.: Wey and, R., Was weiß das Finanzamt vom Steuerzahler?, 8. A. 2000
FA ist die örtliche Behörde der Landesfinanzverwaltung (§ 6 II 5 AO, § 2 FinanzverwaltungsG). Die AO unterscheidet folgende örtliche Zuständigkeiten: 1. Lage-FA., in dessen Bezirk ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb, ein Grundstück oder Betriebsgrundstück liegt (§ 18 I Nr. 1 AO). Erstreckt sich der Gegenstand auf Bezirke mehrerer Finanzämter, so ist Lage-FA. das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt. Es ist zuständig für Feststellungen der Einheitswerte (mit Ausnahme des Betriebsvermögens), der gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie der Festsetzung und Zerlegung von Grundsteuer-Messbeträgen. 2. Betriebs-FA., in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung eines inländischen Gewerbebetriebs - bei ausländischen Unternehmen die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte - befindet (§ 18 I Nr. 2 AO). Es ist u. a. zuständig für Gewerbesteuer-Messbescheide, einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide, Umsatz- und Lohnsteuer. 3. Tätigkeits-FA., von dessen Bezirk aus die freiberufliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§ 18 I Nr. 3 AO). Es ist insbes. zuständig für die Feststellung der Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit. 4. Verwaltungs-FA., von dessen Bezirk die Verwaltung von Einkünften aus gemeinsamen Vermögen erfolgt (§ 18 I Nr. 4 AO). Diese Regelung ist subsidiär zu § 18 I Nr. 1-3 AO. 5. Wohnsitz-FA., in dessen Bezirk die (natürliche) Person ihren Wohnsitz hat (§ 19 AO); es ist zuständig für die Einkommensteuer. 6. Geschäftsleitungs-FA., entspricht begrifflich dem Betriebs-FA. Abzustellen ist auf den Bezirk, in dem sich die Geschäftsleitung befindet. Es ist zuständig für die Besteuerung nach dem Einkommen bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 20 AO); Körperschaftsteuer.
In Fällen mehrfacher örtlicher Zuständigkeit entscheidet grundsätzlich das Finanzamt der ersten Befassung (§ 25 AO). Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit ist unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 127 AO).
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