Finanzkommissionsgeschäft

ist die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (§ 1 I S. 2 Nr. 4 KWG, mittelbare Stellvertretung). Das F. ist ein Bankgeschäft und basiert i. d. R. auf §§ 383 ff. HGB (Kommission). Früher sprach man von der Effektenkommission. Eine identische Defintion enthält § 2 III Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz und macht damit klar, das F. als Wertpapierdienstleistungen dem WpHG unterliegen.




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