Wertpapierdienstleistungen

Sammelbegriff gern. § 1 WpHG, mit dem das Finanzkommissionsgeschäft, der Eigenhandel, die Abschlussvermittlung, die Anlagevermittlung, das Emissionsgeschäft, das Platzierungsgeschäft, die Finanzportfolioverwaltung, der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, die Anlageberatung sowie das Eigengeschäft bezeichnet werden.

sind nach § 2 III WpHG (Wertpapierhandelsgesetz)

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das Finanzkommissionsgeschäft,

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die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für die eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),

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die Abschlussvermittlung,

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die Anlagevermittlung,

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das Emissionsgeschäft,

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das Platzierungsgeschäft,

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die Finanzportefolioverwaltung,

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der Betrieb eines multilateralen Handelssystems und die

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Anlageberatung.
Zu den Wertpapiernebendienstleistungen nach § 2 III a WpHG gehören u.a. damit zusammenhängende Verwahrung, Beratung und Kreditgewährung. Auf W. und Wertpapierdienstleistungen ist vor allem das WpHG anzuwenden. S. a. Kapitalmarktrecht, Anlageberatung.




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