Finanztermingeschäft

1.
Als F. bezeichnet § 37 e Wertpapierhandelsgesetz Anschaffungsgeschäfte über Derivate und Optionsscheine. F. ist an die Stelle des Begriffs des Börsentermingeschäfts getreten. F sind dadurch gekennzeichnet, dass


beim Vertragsabschluss ein späterer Zeitpunkt als Erfüllungstermin festgelegt,


der Preis aber sofort vereinbart wird und abhängig ist vom Börsen- oder Marktpreis des zugrunde liegenden Basiswerts,


mit verhältnismäßig geringem Kapitaleinsatz überproportional an Preisveränderungen partizipiert werden kann (Hebelwirkung),


das Risiko des Totalverlustes besteht und


eine Nachschusspflicht entstehen kann.

2.
Für F. war früher Börsentermingeschäftsfähigkeit erforderlich, später galten besondere Informationspflichten. Seit Umsetzung der RL MiFID unterliegen F. den allgemeinen Anlegerschutzvorschriften der §§ 31 ff. WpHG. Ferner ist der Spiel- und Wetteinwand des § 762 BGB bei F. ausgeschlossen (§ 37 e WpHG).

3.
S. a. Differenzgeschäft, Kassageschäft, Wette.




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