Finanzunternehmensind gemäß § 1 III KWG Unternehmen, die nicht Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin liegt, Beteiligungen und Geldforderungen zu erwerben, Leasing-Objektgesellschaft zu sein, mit Finanzinstrumenten zu handeln, Anlageberatung zu betreiben und Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). Weitere Unternehmen dieser Art können durch VO als F. bezeichnet werden. Das KWG bezeichnet als F. Unternehmen, die weder für den Betrieb eine Erlaubnis benötigen noch der Solvenzaufsicht unterliegen, da sie weder Bankgeschäfte tätigen noch Finanzdienstleistungen erbringen. Ihre Tätigkeit wird zwar grundsätzl. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht, allerdings in viel geringerem Umfang als bei der Bankenaufsicht.
Weitere Begriffe : Honorar | Wohnung der Ehegatten | Verkehrsopfer-Entschädigung |
MMnews
|