Nachschusspflicht

ist die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH festgelegte Pflicht der Gesellschafter, unter bestimmten Voraussetzungen über ihre Stammeinlage hinaus weitere Zahlungen an die Gesellschaftskasse zu leisten (§ 26 GmbHG). Abandon. Gesetzliche N. besteht im Konkurs einer Genossenschaft (§ 105 GenossenschaftsG), Nachschussberechnung.

Pflicht eines Gesellschafters zur Erhöhung seines Beitrags oder zur Ergänzung seiner durch Verlust verminderten Einlage. Im Personengesellschaftsrecht gibt es keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB).
In einer Genossenschaft können die Genossen gern. §§ 105 ff. GenG zu Nachschüssen in die Insolvenzmasse verpflichtet sein. In einer GmbH können Nachschusspflichten nach den §§ 26 ff. GmbHG vereinbart werden.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus durch Gesellschafterbeschluss weitere Einzahlungen (sog. Nachschüsse, Zubuße) nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile einfordern können (§ 26 GmbHG). Die N. kann unbeschränkt (§ 27 GmbHG) oder beschränkt sein (§ 28 GmbHG).

Bei der Genossenschaft besteht eine N. nur im Falle eines Insolvenzverfahrens, sofern diese in der Satzung nicht (zulässigerweise) ausgeschlossen worden ist (§§ 6 Nr. 3, 105 I GenG). Besteht danach eine N. in Geld zur Insolvenzmasse, so ist diese entweder unbegrenzt oder die Haftsumme stellt deren Höchstbetrag dar. Die Nachschüsse werden auf die Mitglieder grundsätzlich nach ihrer Kopfzahl verteilt (§ 105 II GenG). Einbezahlt wird auf Grund der Vorschussberechnung und, soweit einzelne Genossen ihre Beiträge nicht leisten können, auf Grund einer Zusatzberechnung. Ergibt sich bei der Schlussverteilung ein Fehlbetrag, ist auf Grund einer Nachschussberechnung weiter einzuzahlen.

Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, auch bei einer sog. Publikumsgesellschaft (Kommanditgesellschaft, 2), kann eine N. grdsätzl. nur einstimmig begründet werden; durch einen Mehrheitsbeschluss nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Möglichkeit eindeutig und umfangmäßig bestimmt vorsieht.




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