Fischerei

ist die Hegung und Aneignung von Fischen. Fischereirecht

1.
Die F. wird durch Landesrecht geregelt. In Küstengewässern ist sie z. T. frei. Der F.-Schein (Nachweis der Fachkenntnisse) allein berechtigt in Binnengewässern i. d. R. nicht zur F.; hierzu kann zusätzlich die gewässerbezogene Erlaubnis des F.-Berechtigten (Fischereirecht) erforderlich sein. Den F.-Schein muss man auf Verlangen bestimmten zur F.-Aufsicht Berechtigten vorzeigen - z. B. der Polizei. Für Fangmethoden mit besonderer lokaler Tradition können Sonderregelungen bestehen (z. B. Stockangeln, § 9 Bremisches F.-G v. 17. 9. 1991, GBl. 309, m. Änd.). S. a. Seefischerei.

2.
Fischereibeschränkungen im Hinblick auf Art, Zeit (Schonzeiten) und Fangmethoden ergeben sich im Bereich der Seefischerei aus internationalen Vereinbarungen (z. B. für den Walfang) und der Gemeinsamen Fischereipolitik, im Bereich der Binnenfischerei aus Landesrecht.




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