Küstengewässer

Küstenmeer, ein an die Küste stossender Meerstreifen, in dem nach Völkerrecht der Küstenstaat die Gebietshoheit ausübt, die allerdings durch die Pflicht zur Duldung der freien Durchfahrt ausländischer Schiffe eingeschränkt ist; die Breite des Meeresstreifens beträgt nach herkömmlicher Auffassung drei Seemeilen (Dreimeilenzone), kann aber auf bis zu 12 Seemeilen ausgedehnt werden. Auf die K. sind die wichtigsten Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden. Siehe auch: Festlandsockel, Freiheit der Meere, Meerenge, Territorialgewässer.

ist das der Küste eines Staats angrenzende Gewässer des offenen Meers (bis zu einer bestimmten Entfernung von 3, 12 oder 200 Seemeilen). Über die K. beanspruchen die angrenzenden Staaten in bestimmter abgeschwächter Form eine Hoheitsgewalt. Für deutsche K. gilt das Wasserhaushaltsgesetz. Hoheitsgewässer

wird in § 3 Nr. 2 WHG (Wasserhaushalt) nach den Vorgaben des Völkerrechts definiert. Danach ist K. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. S. a. Küstenschutz.




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