fiskalische Verwaltungprivatrechtliche Handlungsform der Verwaltung, mit der nicht unmittelbar öffentliche Aufgaben erfüllt werden (ansonsten Verwaltungsprivatrecht). Dazu zählt u. a. das gesamte Beschaffungswesen (Kauf von Papier), der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst oder die Vermietung von Grundstücken. Nach h. M. wird das Verhältnis des Bürgers zum Hoheitsträger in diesen Fällen ausschließlich privatrechtlich geregelt. Öffentlich-rechtliche Bindungen bestehen nicht. Ibs. gelten in diesem Verhältnis die Grundrechte nicht unmittelbar.
Weitere Begriffe : Forderungsverletzung | Europarecht | Einziehungsbeteiligte |
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