Verwaltungsprivatrecht

ist der Bereich, in dem die Hoheitsträger bestimmte öffentliche Zwecke und Aufgaben in privatrechtlichen Formen verwirklichen (z.B. öffentliche Verkehrsanstalt mit privatrechtlicher Benützungsordnung).

ist das die Verwaltung betreffende Privatrecht. Es findet Anwendung, wenn ein Träger öffentlicher — Verwaltung in privatrechtlichen Rechtsformen handelt (z. B. Stromversorgung, Abwasserbeseitigung, Subvention [Darlehen]). Das V. ist grundsätzlich —Privatrecht, wird aber durch gewisse Ausstrahlungen des öffentlichen — Rechts modifiziert. Die —Behörde ist nämlich auch beim Handeln in privatrechtlichen Formen an die — Grundrechte (z. B. Art. 3 GG) und die verwaltungsrechtlichen Grundsätze des —Verwaltungshandelns gebunden. Lit.: Becker, J., Verwaltungsprivatrecht und Verwaltungsgesellschaftsrecht, 1994; Stelkens, U., Verwaltungsprivatrecht, 2005

Privatrechtliche Handlungsform der Verwaltung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert und beschränkt wird. Verwaltungsprivatrecht liegt vor, wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung in privatrechtlicher Form tätig wird und dadurch unmittelbar gegenüber dem Bürger eine öffentliche Aufgabe erfüllt (z. B. gründet die Stadt M eine privatrechtliche Stadtwerke GmbH, die die Bürger mit Strom und Wasser versorgt und mit den Bürgern entsprechende Verträge schließt). Soweit der Hoheitsträger öffentlich-rechtlich tätig ist, unterfällt er den öffentlich-rechtlichen Bindungen, z.B. den Grundrechten. Damit sich der Hoheitsträger durch die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform nicht dieser öffentlich-rechtlichen Beschränkungen entledigen kann („keine Flucht ins Privatrecht”), findet in diesen Situationen das Verwaltungsprivatrecht Anwendung, sodass die privatrechtlichen Regelungen von der Geltung der Grundrechte, der Zuständigkeitsvorschriften und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überlagert werden. Gleichwohl besteht hier ein privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Bürger und z. B. der Stadtwerke GmbH, sodass Klagen auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden müssen.

ist die Bezeichnung für die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die zwischen einem öffentl. Verwaltungsträger und anderen Rechtssubjekten in Verfolgung unmittelbarer öffentl. Verwaltungszwecke auf der Ebene der Gleichordnung begründeten bürgerlich-rechtlichen Beziehungen betreffen. Der Abschluss privatrechtlicher Verträge durch einen Verwaltungsträger (Fiskus) unterliegt zwar ebenfalls der Vertragsfreiheit (Vertrag, 2); die Verwaltung ist aber ebenso wie bei öffentl.-rechtl. Verträgen (Vertrag, öffentlich-rechtlicher) an besondere Grundsätze gebunden, die sich aus den Verwaltungszwecken ergeben, so z. B. im Rahmen der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung).




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