Fiskalvertreter Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge (Vorsteuer) abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen. Hierdurch wird vermieden, dass sich der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland registrieren lassen muss. Der Fiskalvertreter nimmt im Besteuerungsverfahren die Stelle seines Auftraggebers ein, da er dessen umsatzsteuerliche Pflichten „als eigene” zu erfüllen hat (u. a. Steuererklärungen und zusammenfassende Meldungen für seinen Auftraggeber einreichen).
Weitere Begriffe : Gehaltskürzung | Einwilligungsfähigkeit | ius sanguinis |
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