Fiskalgeltung

der Grundrechte betrifft die - von der Drittwirkung zu unterscheidende - Frage, ob die öffentliche Hand auch dann an die Grundrechte gebunden ist, wenn sie nicht hoheitlich, sondern nur fiskalisch handelt. Fiskus im vorliegenden Sinne ist der Staat in seiner Eigenschaft als privatrechtliches Subjekt erwerbswirtschaftlicher Unternehmungen oder blosser Hilfsgeschäfte des hoheitlichen Handelns (z.B. beim Kauf von Büroeinrichtungen, Heizöl, Dienstwagen). Keine fiskalische Tätigkeit solcher Art ist das Handeln der öffentlichen Verwaltung, wenn sie Aufgaben der modernen Daseinsvorsorge in privatrechtlichen Formen erfüllt, z.B. durch den Betrieb von Wasser-, Elektrizitäts- und Gaswerken.
Im schlichten Fiskalbereich agiert der Staat nicht einseitig kraft seiner Hoheitsmacht oder seiner sozialstaatlichen Fürsorgepflicht, sondern wie ein privater Rechtsträger durch Verträge im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fiskalgeltung der Grundrechte besteht insoweit nicht, weil der Einzelne hier mit der öffentlichen Fland wie mit einer Privatperson in Geschäftsbeziehungen tritt. Mit diesem grundrechtsfreien Fiskalbereich nicht zu verwechseln ist ein gewisser Pseudo-Privatbereich der öffentlichen Hand. Diese kann sich aus ihrer verfassungsmässigen Grundrechtsbindung nicht durch eine "Flucht ins Privatrecht" lösen, indem sie etwa die Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf private Rechtssubjekte überträgt.




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