Fiskalgeltung der Grundrechte betrifft die - von der Drittwirkung zu unterscheidende - Frage, ob die öffentliche Hand auch dann an die Grundrechte gebunden ist, wenn sie nicht hoheitlich, sondern nur fiskalisch handelt. Fiskus im vorliegenden Sinne ist der Staat in seiner Eigenschaft als privatrechtliches Subjekt erwerbswirtschaftlicher Unternehmungen oder blosser Hilfsgeschäfte des hoheitlichen Handelns (z.B. beim Kauf von Büroeinrichtungen, Heizöl, Dienstwagen). Keine fiskalische Tätigkeit solcher Art ist das Handeln der öffentlichen Verwaltung, wenn sie Aufgaben der modernen Daseinsvorsorge in privatrechtlichen Formen erfüllt, z.B. durch den Betrieb von Wasser-, Elektrizitäts- und Gaswerken.
Weitere Begriffe : Organverpflanzung | Notarkosten | Institutionelle Grundrechtstheorie |
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