Fitness- und Sportvertrag

Beim Fitness- und Sportvertrag handelt es sich um ein Schuldverhältnis, das im Gesetz nicht näher geregelt ist. Er kombiniert verschiedene Vertragstypen wie den Dienst- und den Mietvertrag; man spricht in solchen Fällen von gemischten Verträgen. Fast immer werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Studios einbezogen, die häufig unzulässige Klauseln enthalten. So ist die Vereinbarung von Beiträgen für die Zeit der Betriebsferien ebenso rechtswidrig wie ein Haftungsausschluss des Studios bei leichter Fahrlässigkeit. Auch dürfen die Geschäftsbedingungen das Recht der außerordentlichen Kündigung nicht ausschließen. Bestimmungen, wonach sich der Fitness- und Sportvertrag bei zu später Kündigung automatisch verlängert, sind unwirksam, falls die Verlängerung mehr als zwölf Monate beträgt oder die ursprüngliche Laufzeit übersteigt. Es empfiehlt sich, den Vertrag in Ruhe zu Hause durchzulesen, bevor man ihn unterzeichnet. Am besten schließt man ihn zunächst maximal für ein halbes Jahr ab, um zu sehen, ob einem das Studio zusagt.
Siehe auch Vertrag

Kein Recht auf Vertragskündigung bei Krankheit

Sachverhalt: Herr M. unterschrieb einen "Fitnessvertrag" bei einem Sportstudio. Einige Wochen später erlitt er einen Bandscheibenvorfall und musste sich operieren lassen. Weil er danach auf absehbare Zeit nicht mehr trainieren konnte, kündigte er den Fitnessvertrag fristlos. Das Studio klagte den Beitrag für die Restlaufzeit ein und bekam vor Gericht Recht.

Urteil und Begründung: Nach Ansicht des Gerichts stand Herrn M. wegen seiner Bandscheibenbeschwerden keine außerordentliche Kündigung zu. Der Richter wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es in Mietverträgen kein Sonderkündigungsrecht im Krankheitsfall gebe; eine entsprechende Regelung müsse für den Fitnessvertrag gelten.
Herr M. hätte seinen Vertrag aber selbstverständlich fristgerecht kündigen können.
LG Darmstadt, NJW RR 1991, 1015




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