Fiskus
(lat.: fiscus = Korb, Geldkorb, Staatskasse); Bezeichnung für den Staat, soweit er als reiner Vermögensträger tätig wird (z.B. Land kauft ein Grundstück). In seiner Eigenschaft als F. tritt der Staat nicht mit hoheitlicher Gewalt auf, sondern unterliegt dem Privatrecht wie jeder Bürger; er ist jedoch an die Grundrechte gebunden (z.B. Gleichheitsgrundsatz), hat aber auch einige Vorrechte (z.B. Steuerfreiheit; gesetzliches Erbrecht, falls weder Verwandte noch Ehegatte des Erblassers da sind).
Das Vermögen des Staates. Im Recht spricht man insbesondere dann vom Fiskus, wenn der Staat sich wie einer seiner Bürger am Rechtsverkehr beteiligt (zum Beispiel einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer abschließt, einen Bauauftrag erteilt oder etwas kauft oder mietet). Für ihn gelten dann die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
(lat. fiscus = Staatskasse), Staat als Besitzer von Vermögen. In der Eigenschaft als F. tritt der Staat nicht mit hoheitlicher Gewalt, sondern als Privatrechtssubjekt auf. F. geniesst Vorrechte, z.B.: Steuerfreiheit, Anfall von Vereinsvermögen, Erbrecht mangels Verwandter oder Ehegatten ohne Ausschlagungsrecht, Aneignung aufgegebener Grundstücke und des Versteigerungserlöses von Fundsachen. - In Österreich können Gebietskörperschaften fiskalisch tätig werden, ohne dass der F. als selbständiger Vermögensträger auftritt.
Fiskalgeltung der Grundrechte
(lat. fiscus [M.] Geldkorb) ist der Träger öffentlicher Verwaltung, soweit er in privatrechtlichen Formen tätig wird (z.B. Land kauft ein Grundstück, Land betreibt Brauerei, Land bewirtschaftet Domäne). F. ist also der Staat als juristische Person (des öffentlichen Rechts) im nichthoheitlichen Bereich (Privatrechtssubjekt). Der F. kann klagen und verklagt werden und genießt im Privatrecht einige Vorrechte (z.B. §§ 928 II, 1936 BGB). Lit.: Maletzky, M., Das Erbrecht des Fiskus, 2001
ist die Bezeichnung des Staates, soweit er nicht hoheitlich, d. h. im Über/Unterordnungsverhältnis, tätig wird, sondern als juristische Person am Privatrechtsverkehr teilnimmt. Von fiskalischem Handeln spricht man bei privatrechtl. Beschaffungstätigkeiten der öff. Verwaltung (z. B. Bau von Amtsgebäuden) und bei erwerbswirtschaftl. Betätigung (z. B. staatliches Weingut, Holzverkauf), nicht aber, wenn die öffentliche Verwaltung sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privater Rechtsformen bedient (Verwaltungsprivatrecht). Der F. untersteht als solcher grundsätzlich den Regeln des Zivilrechts, kann (und muss) z. B. vor den Zivilgerichten klagen und verklagt werden, kann dabei aber doch gewissen Beschränkungen, insbes. dem Willkürverbot (Art. 3 GG), unterliegen, z. B. bei der Auswahl von Vertragspartnern (s. dazu auch Drittwirkung der Grundrechte). Über die zivilrechtliche Haftung Verein (1), Juristische Person (2 b); über den F. als Erbe Erbfolge.
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