FluglotsenF. führen die Flugverkehrskontrolle aus. Überwacht wird u. a. der Verkehr im unmittelbaren Flugplatzbereich. Anweisungen der F. z. B. an Piloten sind Verwaltungsakte. Ausbildung, Prüfung und Berufszulassung von F. regelt die VO v. 30. 6. 1999 (BGBl. I 1506) m. Änd.; s. a. Flugsicherung, Eurocontrol.
Weitere Begriffe : Zuschussexemplare | Ausbildungs-Anrechnungszeiten | Heckklappe |
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