Forderungskauf

ist ein Kaufvertrag (Rechtskauf i.S.d. § 433 I 2 BGB), der eine Forderung zum Gegenstand hat. Wichtigster Fall: das sog. echte Factoring.

Für den Bestand des Rechts (sog. Verität) haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, §§ 4401, 437, 325 I BGB. Grund für diese unterschiedliche Regelung gegenüber dem Sachkauf ist die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Käufers, der nur die Möglichkeit hat, auf die Angaben des Verkäufers zu vertrauen, denn selbst sein guter Glaube hilft ihm nicht weiter, wenn die Forderung tatsächlich nicht besteht. Dann soll der Verkäufer aber wenigstens haften.

Rechtskauf.

Factoring.

Factoringvertrag, Abtretung (1).




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