Forderungserwerb gutgläubiger

ist anders als bei beweglichen Sachen grundsätzlich nicht möglich, da es bei der Forderungsabtretung (§ 398 BGB) an einem Publizitätsakt fehlt, an den ein Rechtsschein anknüpfen könnte. Von diesem Grundsatz macht § 405 BGB eine eng begrenzte Ausnahme. Bei verbrieften Forderungen (insofern liegt hier ja auch ein Rechtsschein vor) kann gegenüber einem gutgläubigen Zessionar nicht geltend gemacht werden, es liege ein Scheingeschäft (§117 BGB) vor oder die Ab-tretbarkeit der Forderung sei ausgeschlossen worden (§ 399 2.Alt. BGB). Ansonsten können aber auch hier dem Zessionar alle Einwendungen entgegengesetzt werden. Wichtig ist, daß die Vorschrift des § 405 BGB bei einer cessio legis keine Anwendung findet, da § 412 BGB den § 405 BGB von der Verweisung ausdrücklich ausnimmt.




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