Formalbeleidigung

rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung, bei der schon die Form od. die Umstände der Äusserung eine bewusste Ehrenkränkung erkennen lassen (z.B. Beschimpfung als "Dieb", als "Esel" u. ä.), § 185 StGB; grundsätzlich nicht gerechtfertigt durch Wahrnehmung berechtigter Interessen {Beleidigung), kein Wahrheitsbeweis. a. Beleidigung.

Beleidigung

Beleidigung durch die Kundgabe einer ehrverletzenden wahren Tatsachenbehauptung gegenüber dem Ehrträger (§§185,192 StGB).
Die Strafbarkeit der Formalbeleidigung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Äußerung einer wahren herabwürdigenden Tatsache keine Beleidigung ist. Erforderlich ist, dass aus der Form, in der die Tatsachenäußerung erfolgt, oder aus deren Umständen eine „tatsacheninadäquate” Herabwürdigung des Ehrträgers erfolgt:
— Aus der Form kann die Beleidigung hervorgehen bei besonders gehässiger Einkleidung, tendenziöser Zusammenstellung oder begleitenden Schimpfwörtern, die in keinem Verhältnis zur mitgeteilten Tatsache stehen.
— Aus den Umständen kann sich eine inadäquate Herabwürdigung insbesondere bei Veröffentlichung in der Presse (sog. Publikationsexzess) ergeben, etwa bei Vorfällen in der Intimsphäre oder „Ausgraben” eines lange zurückliegenden Vorgangs.




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