Gelöbnis

feierliche Erklärung des Wehrpflichtigen, mit der er sich zu seinen Pflichten bekennt. Tritt an die Stelle des für Berufs- und Zeitsoldaten vorgeschriebenen Diensteides.

feierliche Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten, z.B. das G. der einberufenen Wehrpflichtigen.

ist das ausdrückliche Versprechen. Im Verwaltungsrecht ist feierliches G. (§ 9 II SG) die förmliche Erklärung, durch die Wehrpflichtige sich zu ihren Pflichten bekennen. Hier steht es in Parallele zum Diensteid der Berufssoldaten und Zeitsoldaten. Lit.: Wetzel, A., Eid und Gelöbnis, 2001

Diensteid.




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