Fraktionszwang
Verpflichtung der Abgeordneten einer Parlamentsfraktion, entsprechend einem zuvor gefaßten Fraktionsbeschluß einheitlich abzustimmen. Ist zulässig, entspricht aber nicht der Stellung des Abgeordneten, der als Vertreter des ganzen Volkes an Weisungen und Aufträge nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist. Bei Verstoß gegen den F. darf der Abgeordnete jedoch nicht zur Niederlegung seines Mandates gezwungen werden, er kann lediglich aus der Partei oder Fraktion ausgeschlossen werden.
Verpflichtung der Mitglieder einer Fraktion zu einheitlicher Stellungnahme bei Abstimmungen. Verletzung kann zum Ausschluss aus der Fraktion, nicht zur Niederlegung des Mandats als Abgeordneter führen. Der F. steht in gewissem Widerspruch zum sogen, freien Mandat, wonach die Abgeordneten bei ihrer Entscheidung nur dem Gewissen unterworfen sind, Art. 38 GG.
widerspricht dem vom GG garantierten freien Mandat. Unzulässig sind daher Sanktionen gegen einen abweichenden Fraktionskollegen, die den Bestand oder die unabhängige Wahrnehmung seines Mandates beeinträchtigen. Hiervon zu unterscheiden sind die legitimen Bemühungen der Fraktionsführung, argumentativ auf die Meinungsbildung politisch befreundeter Abgeordneter einzuwirken.
ist der Zwang zum Anschluss des einzelnen Abgeordneten an die von seiner Fraktion beschlossene Haltung. Er ist trotz § 38 I GG nicht unzulässig. Rechtstatsächlich findet er statt.
die ggf. sanktionsbewehrte Verpflichtung eines Abgeordneten, nach dem Votum seiner Partei oder Fraktion abzustimmen. Da der Abgeordnete an Weisungen nicht gebunden ist (Art.38 Abs. 1 S.2 GG), ist ein Fraktionszwang — anders als die sog. Fraktionsdisziplin — unzulässig.
bedeutet die Verpflichtung eines Abgeordneten zur Abstimmung i. S. eines vorher von der Fraktion festgelegten Ergebnisses. Der F. entspricht zwar nicht der Stellung des Abgeordneten, der Vertreter des ganzen Volkes, an Weisungen und Aufträge nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist (vgl. Art. 38 I GG); er wird aber gleichwohl nicht als unzulässig angesehen. Ein Verstoß gegen den F. darf allenfalls mit dem Ausschluss des Abgeordneten aus Partei und Fraktion (Fraktionsausschluss) geahndet werden; die Niederlegung des Mandats darf nicht erzwungen werden.
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