Franchise
(frz. "Freizeichnung"), Freisein von Abgaben (z.B. beim Zoll).
Im Arbeitsrecht:
ist ein besonderes Vertriebssystem. Es besteht im wesentl. darin, dass ein selbständiger Unternehmer ein Erzeugnis o. eine Service-Leistung o. beides zusammen unter Verwendung eines gemeinsamen Namens, Symbols, Warenzeichens u. eine Ausstattung entwickelt hat u. seinen F.-Nehmern, die ihrerseits selbständige Unternehmen bleiben, den Vertrieb des Produkts u./o. der Service-Leistung überträgt (EzA 11 zu § 60 HGB). Soll ein AN F.-Nehmer werden, treffen den F.-Geber besondere Aufklärungspflichten, anderenfalls es schadensersatzpflichtig wird (AP 1 zu § 84 HGB -= DB 80, 2039). Lit.: Matthiessen ZIP 88, 1089; Bander NJW 89, 78; Buschbeck-Bülow BB 89, 352; Skaupy BB 90, 134; NJW 92, 1785.
(franz. [F.]) Privileg, Ausnahmeregelung, Freisein Lit.: Haager, B., Die Entwicklung des Franchiserechts seit dem Jahre 2002, NJW 2005, 3394
Gesamtheit von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know-how oder Patente, die zum Zwecke des Weiterverkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher genutzt wird.
Franchisevereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen (der Franchisegeber) es einem anderen Unternehmen (dem Franchisenehmer) gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, ein von der Vereinbarung erfasstes Recht zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen. Sie müssen den folgenden Gegenstand enthalten:
— Die Benutzung eines gemeinsamen Namens oder Zeichens sowie die einheitliche Aufmachung der vertraglich bezeichneten Geschäftslokale und/oder Transportmittel,
— die Mitteilung von Know-how durch den Franchisegeber an den Franchisenehmer,
— eine fortlaufende kommerzielle oder technische Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber während der Laufzeit der Vereinbarung.
Definitionen der Gruppen-Freistellungs-Verordnung Nr. 4087/ 88; ABI. Nr. L 359/46 v. 28.12.1988.
Man unterscheidet verschiedene Formen des Franchising nach Vertriebsgegenstand. Das Waren-Franchising ist ein Vertriebssystem für die vom Franchisegeber hergestellten Waren. Außer diesen werden dem Franchisenehmer das Marketingkonzept, das Know-how und Schutzrechte zur Verfügung gestellt. Das Waren-Franchising ist dem Vertragshändlersystem sehr ähnlich. Abgrenzungskriterium ist die bei Franchising noch stärkere Einbindung in das Vertriebssystem. Beim Service-Franchising steht die standardisierte Dienstleistung unter einheitlichem Namen im Vordergrund (Beispiel Mövenpick). Schutzrechte und Know-how werden lizenziert. Beim Herstellungsfranchising stellt der Franchisenehmer Waren nach den Vorgaben des Franchisegebers her und vertreibt sie unter dessen Warenzeichen (Beispiel Coca-Cola). Der Franchisevertrag ist ein typengemischter Vertrag. Jede einzelne Maßnahme des Franchise-Pakets wird nach den Regeln des jeweils einschlägigen Vertragstyps beurteilt. Der Franchisenehmer ist regelmäßig selbstständig und damit Kaufmann. Nach der
Rechtsprechung des BAG ist es aber auch möglich, dass ein Franchisenehmer Arbeitnehmer ist (EAG NJW 1997, 2973). Auf den Franchisevertrag werden teilweise die §§ 84 ff. HGB angewendet. Dem Franchisenehmer soll unter den gleichen Voraussetzungen wie dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB zustehen.
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