freibleibend ohne Obligo. Im Handelsrecht: 1) keine Bindung des Antragenden (Antrag) bis zur Annahme oder 2) "Lieferungsmöglichkeit Vorbehalten; 3) "Zwischenverkauf Vorbehalten".
Weitere Begriffe : Markt, relevanter | Vermögensverwaltung unter Ehegatten | Nebengeschäft |
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