Freie Ehe

von den Brautleuten als Ehe gewollte Verbindung, die vom Staat nicht geschlossen und nicht anerkannt wird. In der Zeit des Nationalsozialismus konnten vielfach rassisch oder politisch Verfolgte, die in f.n E. lebten, nicht standesamtlich heiraten. Nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter konnte die Landesjustizverwaltung, wenn ein Ehepartner inzwischen gestorben war, einer ernstlich gewollten f.n E. rückwirkend die Rechtsfolgen einer standesamtlichen Ehe zuerkennen. Der Ehegatte wurde dadurch erbberechtigt, die Kinder ehelich.




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