Nationalsozialismus
eine dem Faschismus verwandte, im Dritten Reich zur Herrschaft gelangte nationalrevolutionäre Bewegung unter Führung Hitlers. Die zugrundeliegende Mischideologie war insbesondere geprägt von Elementen völkischer, antisemitischer, antikirchlicher, antimarxistischer, imperialistischer, antiparlamentarischer und antirechtsstaatlicher Natur. Die NS-Machtergreifung führte rasch zur Ausserkraftsetzung der freiheitlichen Verfassungsstrukturen und zur Gleichschaltung aller gesellschaftlichen Kräfte unter der alleinherrschenden Partei. Die historische Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus wird in der Bundesrepublik verschiedentlich zu politischen Zwecken missbraucht.
ist in der deutschen Rechtsgeschichte die politische Bewegung, die unter Adolf Hitler (Braunau am Inn 20. 4. 1989-Berlin 30. 4. 1945) von 1933 bis 1945 in Deutschland die Macht ausübte. Der N. ist eine Art des Faschismus. In der konkreten Praxis hat er auf Grund formaler Wahlen in der Form einer totalitären Diktatur gewirkt. Durch Gesetz vom 25. 5. 1990 ist die Möglichkeit gegeben, durch Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts nationalsozialistische Unrechtsurteile unter bestimmten Voraussetzungen aufheben zu lassen. Lit.: Köbler, G., Einfache Bibliographie europäischdeutscher Rechtsgeschichte, 1990; Schulz, G., Aufstieg des Nationalsozialismus, 1975; Hüttenberger, P., Bibliographie zum Nationalsozialismus, 1980; Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005
war eine nach dem 1. Weltkrieg entstandene, ideologisch dem Faschismus verwandte politische Bewegung, die mit der Ernennung des Führers der „Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei“ (NSDAP) Adolf Hitler zum Reichskanzler am 30. 1. 1933 die Macht im Deutschen Reich übernahm. Unter Missachtung der Weimarer Reichsverfassung entwickelte sich das nat. soz. Regime schnell zu einer totalitären Diktatur unter Führung der allein zugelassenen NSDAP. Die Gesetzgebung lag beim „Führer und Reichskanzler“ und der Reichsregierung; der Reichstag war praktisch ohne Bedeutung (Ermächtigungsgesetz). Die nach dem „Führerprinzip“ organisierte Verwaltung herrschte nahezu uneingeschränkt (Lockerung und z. T. Aufhebung der Grundlagen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Konzentrationslager; Judenverfolgung). Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung blieb zwar formell erhalten, war aber in allen politisch bedeutsamen Bereichen faktisch stark eingeschränkt. Materiell war die nat. soz. Gesetzgebung vom Vorrang des (parteipolitisch geprägten) „Gemeinnutzes“ gegenüber Individualinteressen, von ideologischen Maximen wie dem Rassegedanken (Beispiel: „Nürnberger Gesetze“), im Strafrecht von einer Auflockerung des Tatbestandsprinzips (Analogie auch zuungunsten des Täters; Generalklauseln wie „Volksschädling“), starker Betonung des Abschreckungs- und Sicherungsgedankens und z. T. überharten Strafdrohungen sowie gerichtsverfassungs- und verfahrensrechtlichen Maßnahmen (Sondergerichte, „Volksgerichtshof“) gekennzeichnet. Das nat. soz. Regime endete 1945 mit dem militärischen Zusammenbruch Deutschlands. Gedenktag an die Opfer des N. ist der 27. Januar (Proklamation des BPräs. v. 3. 1. 1996, BGBl. I 17).
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