Landesjustizverwaltung

Als oberstes Organ der Justizverwaltung eines Landes führt die LJV die Dienstaufsicht über die Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften usw.); ferner bearbeitet sie Personal- und Haushaltsachen und andere das Rechtswesen betreffende Angelegenheiten. In manchen Ländern ist die L. nicht für die Fachgerichtsbarkeiten zuständig (Rechtspflegeministerium). Neben den eigentlichen Verwaltungsaufgaben obliegt es der LJV, die Gesetzgebung vorzubereiten. LJV ist das Justizministerium, in Berlin und Bremen die Senatsverwaltung für Justiz, in Hamburg das Justizamt der Justizbehörde. Die LJV ist i. d. R. in Abteilungen und Referate gegliedert und beschäftigt Beamte und abgeordnete Richter oder Staatsanwälte.




Vorheriger Fachbegriff: Landesjugendamt | Nächster Fachbegriff: Landeskinder


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen