Freie Träger
Im Sozialrecht :
Als freie Träger werden die im Sozial- und Gesundheitswesen tätigen nichtstaatlichen Einrichtungen bezeichnet. Hierbei handelt es sich einerseits um gemeinnützige Träger (freie Wohlfahrtspflege), andererseits um gewerbliche Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die gemeinnützigen haben - noch - gewisse Privilegierungen gegenüber den gewerblichen Anbietern. Ihnen werden in verschiedenen Gesetzen besondere Rechte eingeräumt (vgl. etwa die §§4 SGB VIII, 5 SGB XII). Sie erhalten auch staatliche Zuschüsse (vgl. z.B. § 74 SGB VIII).
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