Fremdbesitzerexzess

ist die Überschreitung des - tatsächlichen oder vermeintlichen - Besitzrechts durch den Fremdbesitzer. Der nichtberechtigte Fremdbesitzer haftet trotz der an sich abschließenden Regelung des Eigentümer - nichtberechtigter Besitzer - Verhältnisses (§§ 987ff. BGB) nach § 823 I BGB, weil er sonst besser stünde als der berechtigte Fremdbesitzer (z.B. Mieter), der bei schuldhafter rechtswidriger Eigentumsverletzung ohne Weiteres Schadensersatz leisten muss. Die Haftung für F. ist also eine Ausnahme von dem Ausschluss der §§ 823 ff. BGB durch die §§ 987ff. BGB.

Eigentumsherausgabeanspruch.
bedeutet, daß ein redlicher unrechtmäßiger Besitzer die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts überschreitet. Ist der zwischen Eigentümer und Besitzer geschlossene Mietvertrag aus irgendeinem Grund unwirksam und beschädigt der Besitzer fahrlässig die Sache, so stellt sich die Frage nach seiner Haftung. PVV scheidet mangels wirksamen Vertrages aus, §§ 989, 990 BGB scheitern an der fehlenden Bösgläubigkeit, und die §§ 823 ff. BGB sind an sich durch §§ 992, 993 I 2. HS BGB ausgeschlossen. Gleichwohl kann es aber nicht sein, daß der nichtberechtigte Besitzer hier besser steht, als wenn der Mietvertrag wirksam wäre, denn dann wäre eine Haftung aus pVV und § 823 I BGB problemlos gegeben. Der F. stellt somit eine Ausnahme vom Grundsatz der abschließenden Regelung des EBV dar und führt zur unmittelbaren Anwendung der §§ 823 ff. BGB.




Vorheriger Fachbegriff: Fremdbesitzer | Nächster Fachbegriff: Fremde Sache


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen