Nichtberechtigter

ist eine Person, der das Recht (bzw. die Verfügungsmacht) zu dem von ihr geübten Verhalten fehlt. Die Rechtsgeschäfte eines Nichtberechtigten (z. B. Übereignung eines Nichteigentümers, Rechtsgeschäfte eines nicht Bevollmächtigten für einen anderen) sind grundsätzlich (für den Berechtigten) unwirksam. Sie können aber kraft Rechtsscheins oder guten Glaubens ähnliche Wirkung entfalten wie die Handlungen eines Berechtigten.

Verfügung eines Nichtberechtigten, gutgläubiger Erwerb, Genehmigung.




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