Fuhrwerk

Bei bespanntem F. müssen die Zugtiere, wenn das F. auf der Strasse unbeaufsichtigt stehen gelassen wird, abgesträngt und kurz angebunden werden. Unbespanntes Fuhrwerk darf bei Dunkelheit oder dunkler Witterung nicht auf der Strasse belassen werden; § 32 StVO. Bes. Vorschriften gelten für F.e bezüglich ihrer technischen Ausrüstung (z.B. Bremsen, Lenkung), §§ 64, 65 StVZO.

Für die Führer der von Tieren gezogenen Fahrzeuge gelten im Straßenverkehrsrecht die allgemeinen Vorschriften der StVO für Verkehrsteilnehmer sowie für Fahrzeuge. Ferner sind nach § 63 StVZO die für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften über Belastung, Bereifung, zulässige Höhe und Breite anzuwenden; über Bespannung vgl. § 64 II StVZO. Für bespannte Schlitten ist eine Glocke vorgeschrieben (§ 64 a StVZO). Auf Gespannfahrzeugen (außer Kutschen, Personenschlitten und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) müssen links Vor- und Zuname und Wohnort des Besitzers deutlich angegeben sein (§ 64 b StVZO). S. a. Bremsen, Verlassen des Fz, Beleuchtung (1 b); über Ahndung von Zuwiderhandlungen §§ 24 StVG, 49 StVO, 69 a StVZO.




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